16.03.2002: Fahr- und Vorfahrtsregeln
außerhalb der Fahrwasser (Sicherheit)
Zunächst einmal soll einleitende die
rechtliche Situation und die Fahrtenpraxis skizziert werden.
a) Rechtliche Situation des Küstenkanuwanderns
außerhalb der Fahrwasser:
Außerhalb der Fahrwasser im Geltungsbereich
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) müssen beim Begegnen, Überholen
und Vorbeifahren alle Fahrzeuge dafür sorgen, dass ein sicherer Passierabstand
eingehalten wird. Zusätzlich sollte beim Überholen links - und nur im
Ausnahmefall rechts - vorbeigefahren werden. Ansonsten hat jeder Fahrzeugführer
seinen Beitrag dazu leisten, dass kein Zusammenstoß stattfindet.
b) Praxis des Küstenkanuwanderns außerhalb
der Fahrwasser:
Probleme bereiten uns hier außerhalb der
Fahrwasser nicht die Auslegung & Einhaltung der Fahr- u. Vorfahrtsregeln,
die uns die SeeSchStrO bzw. - sofern die SeeSchStrO nichts Spezielles aussagt -
die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) vorschreiben. Vielmehr ist unser
eigentliches Problem jenes, dass wir von der Schifffahrt überhaupt gesehen
werden; denn wenn wir in unseren Seekajaks erst einmal wahrgenommen werden,
läuft alles automatisch ab: Wird unser Seekajak von der Schifffahrt entdeckt -
um dem nachzuhelfen, ist es vernünftig, auffällig ausgerüstet zu sein sowie ein
"Nico-Signal" griff- und somit schussbereit bei sich zu haben, um
gegebenenfalls mit einer weißen Leuchtkugel Aufmerksamkeit zu erregen - wird
bei allen Fahrzeugführern automatisch gecheckt, ob die "Möglichkeit der
Gefahr eines Zusammenstoßes" (Regel 7 KVR) besteht.
Da mit größter Wahrscheinlichkeit die
anderen Schiffe schneller fahren werden als wir mit unseren Seekajaks, sieht
die Reaktion der Schifffahrt dann i.d.R. so aus: Die anderen Schiffe nehmen von
sich aus eine minimale Kursänderung vor und fahren so mit großem Abstand an uns
vorbei. Das ist auch vernünftig; denn auf Grund unserer geringen
Fahrgeschwindigkeit können wir - bis auf ein paar symbolische Handlungen (z.B.
Paddeln einstellen) - nur wenig bewirken. Natürlich wäre es auch vernünftig,
wenn wir reagierten. Das tun wir i.d.R. auch, und zwar längst bevor uns die
anderen Schiffe sehen. Wir merken nämlich sehr früh schon, wenn andere Schiffe
sich uns annähern und stellen deshalb unseren Kurs frühzeitig so ein, dass eine
Kollision sehr unwahrscheinlich wird. Dabei handeln wir mehr oder weniger
bewusst nach dem folgenden Prinzip:
"Fahre so, als ob du davon überzeugt
bist, dass das andere Fahrzeug dich nicht sieht!"
Übrigens, die Basis des oben beschriebenen
Verhaltens ist - bewusst oder unbewusst - der § 3 (1) (Grundregeln für das
Verhalten im Verkehr) SeeSchStrO:
"Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich
so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Gewähr
leistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach dem
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird ..."
D.h. es wird von jedem Fahrzeugführer
gefordert, dass er seinen Beitrag dazu leistet, dass keine Zusammenstoß passiert.
Genau das hat auch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord am 23.01.02
mitgeteilt:
"... (es) bleibt festzuhalten, dass
es auf der Hohen See und auf den Seeschifffahrtsstraßen außerhalb des
Fahrwasssers keine konkreten Fahr- und Ausweichsregeln zwischen
Maschinenfahrzeugen/Segelfahrzeugen und "muskelgetriebenen
Fahrzeugen" und "muskelgetriebenen Fahrzeugen" untereinander
gibt. Das Verhalten der vorgenannten Fahrzeuge kann sich daher nur nach den
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr nach § 3 der SeeSchStrO richten. ...
Diese Verfahrensweise hat sich auch als richtig herausgestellt, da in der
Vergangenheit nach (dem) Kenntnisstand keine schweren Unfälle mit
"muskelgetriebenen Fahrzeugen" zu verzeichnen gewesen waren."
Zur Klärung grundlegender Fahrregeln
(Begegnen/Überholen)
Im Folgenden soll anhand einiger
Fragestellungen aufgezeigt werden, welche Regeln wir aus juristischer Sicht
beim Küstenkanuwandern beachten müssen und dass es zu Missverständnissen führen
könnte, wenn wir die Seekajaks den"Maschienenfahrzeugen" zuordneten.
1. Was für ein Beförderungsmittel ist
unser Seekajak?
Im Wesentlichen unterscheidet die SeeSchStrO
(mit Bezug auf die Kollisionsverhütungsregeln - KVR) vier für das
Küstenkanuwandern relevante Fahrzeugtypen:
Seekajaks, Kanus o.ä. werden nicht besonders
definiert, weder bei der KVR noch bei der SeeSchStrO. Da sie unbestritten ein
"Wasserfahrzeug" im Sinn von a) sind, fallen sie vom Verordnungstext
her schlichtweg unter "Fahrzeuge", nicht aber unter
"Maschinenfahrzeuge". Im Folgenden wird erläutert, dass dies keine
Probleme für das Küstenkanuwandern im Speziellen und für die Schifffahrt im Allgemeinen
bereitet. Es ist daher davor warnen, an dieser Zuordnung zu rütteln; denn
sollte z.B. der Gesetzgeber sich einmal genötigt sehen, eine Zuordnung für das
Küstenkanuwandern vorzusehen, so ist nicht auszuschließen, dass er uns z.B. mit
den "Segelsurfern" gleichsetzt. Das wäre aber ein Verschlechterung
für uns; denn der obige §31 (2) u. (3) SeeSchStrO schreibt nämlich Folgendes
vor:
"Die Führer von Zugbooten der
Wasserskiläufer sowie die Wassermotorradfahrer und Segelsurfer haben allen
Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie entsprechend den KVR
auszuweichen ... Bei Nacht, bei verminderter Sicht ... darf nicht Wasserski
gelaufen oder mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett gefahren
werden."
2. Wie verhalten wir Küstenkanuwanderinnen
& -wanderer uns außerhalb des
Fahrwasseres gegenüber Fahrzeugen die im
Fahrwasser fahren?
"Außerhalb des Fahrwasser ist so zu
fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird." (§22 (2) SeeSchStrO)
Konsequenzen für das Küstenkanuwandern:
Da hier keine Einschränkung auf irgendeinen
Fahrzeugtyp vorgenommen wird, gilt diese Vorschrift auch für uns.
3. Wie verhalten wir
Küstenkanuwanderinnen & -wanderer uns im Allgemeinen bei der ANNÄHERUNG von
Schiffen außerhalb der Fahrwasser?
"Beim Begegnen, Überholen und
Vorbeifahren an Fahrzeugen .... ist ein sicherer Passierabstand ...
einzuhalten." (§21(2)
SeeSchStrO) Dabei wird auf Regel 8 (d) der KVR Bezug genommen, die vorschreibt,
dass dieser sichere Passierabstand solange gehalten werden muss, "bis
das andere Fahrzeug endgültig vorbei und klar ist."
Konsequenzen für das Küstenkanuwandern:
Diese Regel muss von der gesamten
Schifffahrt innerhalb und außerhalb des Fahrwassers beachtet werden, und zwar
sowohl von uns als auch von allen anderen "Fahrzeugen".
4. Wie verhalten wir
Küstenkanuwanderinnen & -wanderer uns konkret beim BEGEGNEN von Schiffen
außerhalb des Fahrwassers?
Nun, zum einen gilt hier - was schon oben in
Punkt 3. herausgearbeitet wurde - grundsätzlich, dass ein "sicherer Passierabstand
einzuhalten" ist. Weiterhin aber wird in der SeeSchStrO noch Folgendes
verlangt:
"Beim Begegnen auf entgegengesetzten
oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord
auszuweichen." (§24 (1)
SeeSchStrO)
Konsequenzen für das Küstenkanuwandern:
Diese Regelung gilt nur, wenn man sich innerhalb
des Fahrwassers begegnet, nicht jedoch außerhalb der Fahrwasser.
Dort gilt lediglich die oben in Punkt 3. erläuterte Abstands-Regelung. Mehr
sagt die SeeSchStrO dazu nicht aus, wohl aber die KVR:
Regel 14 (Entgegengesetzte Kurse) KVR: (a) "Wenn
zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten
Kursen sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines
Zusammenstoßes besteht, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass
sie einander an Backbordseite passieren."
Regel 15 (Kreuzende Kurse) KVR: "Wenn
die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Möglichkeit
der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss dasjenige ausweichen, welches das
andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muss es
vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen."
Konsequenzen für das Küstenkanuwandern:
Diese KVR-Bestimmungen gelten wohl innerhalb
und außerhalb des Fahrwassers, sie haben jedoch keine Relevanz für das
Küstenkanuwandern, da sie sich ganz klar auf "Maschinenfahrzeuge"
beschränken. D.h. außerhalb des Fahrwassers müssen wir beim Begegnungen mit
anderen Fahrzeugen - egal ob unser gegenüber ein Maschinen- oder Segelfahrzeug
ist - gleichermaßen darauf achten, dass wir einander im sicheren Abstand
passieren. Wer ausweichen hat, ob der auf der Steuerbord- oder Backbordseite
fahrende und in welche Richtung auszuweichen ist, ob nach Steuerbord oder nach
Backbord, hängt allein vom jeweiligen Umstand ab. In Wirklichkeit hat also -
und das ist doch ein Unterschied - hat keiner von uns beiden Vorfahrt; denn die
"Begegnung" außerhalb der Fahrwasser zwischen
"Maschinenfahrzeugen" bzw. "Segelbooten" und muskelgetriebene
Fahrzeuge ist bis auf die Einhaltung eines "sicheren
Passierabstandes" nicht in der SeeSchStrO bzw. der KVR geregelt. Und wenn
eine solche spezielle Regelung fehlt, ist es ein Rechtsprinzip, dass dann die
generellen Regelungen zur Anwendung kommen. Ein solche generelle Regelung ist
nun aber §3 (Grundregeln für das Verhalten im Verkehr) SeeSchStrO, die deshalb
von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten ist, wenn sie mit uns in Kontakt
kommen:
"Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich
so zu verhalten, dass ... kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als
nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. ..." (§3 (1) SeeSchStrO; siehe hierzu auch die folgenden
KVR-Regeln: Regel 2 (Verantwortlichkeit), Regel 7 (Möglichkeit der Gefahr eines
Zusammenstoßes) und Regel 8 (Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen), die
auch für das Küstenkanuwandern gelten, z.B.
Regel 8 KVR:
(a) "Jedes Manöver zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes muss, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen,
rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es
erfordert."
(b) "Jede Änderung des Kurses
und/oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss, wenn es
die Umstände zulassen, so groß sein, dass ein anderes Fahrzeug ... sie schnell
erkennen kann; aufeinander folgende kleine Änderungen des Kurses und/oder der
Geschwindigkeit sollen vermieden werden."
(c) "Ist genügend Seeraum vorhanden,
so kann eine Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum Meiden des
Nahbereich sein, vorausgesetzt, dass sie rechtzeitig vorgenommen wird .... und
nicht in einen anderen Nahbereich führt."
(d) "Ein Manöver zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes .... muss zu einem sicheren Passierabstand führen. Die
Wirksamkeit des Manövers muss sorgfältig überprüft werden, bis das andere
Fahrzeug endgültig vorbei und klar ist."
(e) "Um einen Zusammenstoß zu
vermeiden oder mehr Zeit zur Beurteilung der Lage zu gewinnen, muss ein
Fahrzeug erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder durch Stoppen oder
Rückwärtsgehen jegliche Fahrt wegnehmen."
Übrigens, dieser Rückgriff auf §3 SeeSchStrO
für die Befahrung außerhalb der Fahrwasser ist nicht nur rechtlich
zwingend geboten, sondern es gibt auch gar keinen Grund, diesen Rückgriff zu
beanstanden; denn diese Regelung trägt zur Gleichberechtigung aller
Verkehrsteilnehmer (Ausnahme: z.B. Wassermotorradfahrer und Segelsurfer) bei
und führt dadurch automatisch zu mehr Rücksicht unter den Verkehrsteilnehmern,
da keinem Fahrzeugtyp mehr Rechte zugewiesen werden als einem anderen. Alle
Verkehrsteilnehmer beobachten die Situation, wohl wissend, dass bei einer
Begegnung mit einem Seekajak keiner besondere Rechte hat. Auf diese Weise
tragen alle durch sichtbar umsichtiges Handeln dazu bei, dass kein Zusammenstoß
stattfindet. Dass das außerhalbder Fahrwasser - wo kein so dichter Schiffsverkehr
ist wie innerhalb der Fahrwasser - funktioniert, zeigt die
Vergangenheit, und dass solch eine "Grundregel" auch vernünftig ist,
dürfte schwer zu widerlegen sein. Man nimmt doch nur dann auf andere Rücksicht,
wenn einem keine eigenen Rechte zugesprochen werden, auf die man dann u.U.
beharrt und somit eine Situation verursacht, die zu einer Kollision führen
könnte.
5. Wie verhalten wir
Küstenkanuwanderinnen & -wanderer uns konkret beim ÜBERHOLEN von Schiffen
außerhalb der Fahrwasser?
Zum einen gilt hier - was schon in Punkt 3.
herausgearbeitet wurde - grundsätzlich "Abstands-Regelung". Weiterhin
wird aber in §23 SeeSchStrO noch Folgendes verlangt:
Absatz 1: "Grundsätzlich muss links
überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts
überholt werden."
Absatz 2: "Das überholende Fahrzeug
muss ... die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand
vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass kein gefährlicher Sog entstehen
kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen soweit wie
möglich erleichtern." ...
Konsequenzen für das Küstenkanuwandern:
Da hier keine Einschränkung auf irgendeinen
Fahrzeugtyp vorgenommen wird, gilt diese Vorschrift ebenfalls für uns, aber
auch für alle anderen "Fahrzeuge" sowie z.B. Wassermotorräder, und
zwar innerhalb und außerhalb des Fahrwassers. D.h. wir müssen links überholen,
wenn es aber dort z.B. zu wellig ist bzw. der Weg weit oder wenn dort der
Schiffsverkehr zu dicht ist, sodass wir u.U. durch unseren Überholvorgang z.B.
die "Leichtigkeit des Verkehrs" beeinträchtigen, dürfen wir auch
rechts überholen. Für die anderen "Fahrzeuge" gilt das auch, nur wird
an diese sicherlich etwas strenger Anforderungen gestellt, wenn sie statt
links, rechts überholen wollen. Diese Regel ist vernünftig; denn sie schützt
uns - aber natürlich auch die übrige Schifffahrt davor - dass wir vom
überholenden Boot gefährdet werden. Übrigens, auch der letzte Satz von Absatz
(2) betrifft uns, da dort ganz eindeutig von "Fahrzeug" gesprochen
wird; d.h. wenn wir überholt werden, müssen wir - sofern die Umstände es
gebieten und unsere Sicherheit nicht gefährdet ist - "soweit wie
möglich" Platz machen, damit wir dem Überholer das Überholen erleichtern.
- Eine Einordnung der Seekajaks unter "Maschinenfahrzeuge" ist im
Fall des Überholens nicht erforderlich!
Schlussbetrachtung
Die in den Punkten 1. bis 5. geschildert
Lage ist rechtskonform. Eine konkret geforderte Gleichsetzung des Seekajaks mit
einem "Maschinenfahrzeug" macht nur im Fall des Begegnens außerhalb
der Fahrwasser (s. Punkt 4.) Sinn. Hierzu fehlt aber die dazu nötige
rechtsverbindliche Aussage. Es kann nur jedem geraten werden, sich strikt an
den Gesetzestext zu halten. Jeder Versuch, mit dem gesunden Menschenverstand
etwas in den Gesetzestext hineinzuinterpretieren, was nicht ausdrücklich
festgeschrieben ist, steht uns nicht an.
Mit der bislang für die Küste geltende
Gesetzeslage können wir gut Leben. Es wäre wohl für uns Küstenkanuwanderinnen
& -wanderer sehr einfach, wenn wir - wie Carlo Schagen es fordert - außerhalb
der Fahrwasser grundsätzlich vorfahrtberechtigt gegenüber
"Maschinenfahrzeugen" und "Segelfahrzeugen unter Fahrt"
wären, aber unbedingt auf eine solche Regelung angewiesen sind wird nicht. In
Anbetracht dessen, dass anlässlich einer von uns zu initiierenden Novellierung
der SeeSchStrO die Durchsetzung einer solchen Regelung nicht sicher ist, sollte
wir davon Abstand nehmen; denn es könnte ja auch passieren, dass die Lobby der
Maschinen- und Segelfahrzeugführer der Einfachheit halber fordert, das
Küstenkanuwandern z.B. mit Segelsurfen gleichzusetzen. Damit wäre uns aber
überhaupt nicht gedient; denn dann hätten wird lt. § 31 (2) SeeSchStrO "allen
Fahrzeugen auszuweichen"!
Text: Udo Beier