14.03.2005
Seenotfall Baltrum (Ausbildung)
Im
SEEKAJAK wird etwas verspätet zum Seenotfall vor Baltrum, der sich am 29.08.04 ereignet
hat, berichtet.
Zunächst
wird auf Grund der Aussagen des in Seenot geratenen Küstenkanuwanderers von Krischan Wöste der Ablauf des
Seenotfalls von der Kenterung bis zur Rettung mit dem SAR-Hubschrauber
aufgezeigt. Anschließend werden einige relevante Aspekte herausgestellt, u.a.:
- Die vom
„Kenterbruder“ abgeschossene Seenotfallschirmrakete wurde vom Baltrumer
Strand aus gesehen, nicht jedoch die Leuchtkugeln des „Nico-Signals“.
- Die
tragbare Handlenzpumpe hat sich als ungünstig herausgestellt.
- Per Handy
konnte vom Wasser aus Kontakt mit der Seenotleitstelle in Bremen
hergestellt werden (Tel.-Nr. 124124).
- Nachträglich
hätte sich der „Kenterbruder“ die folgenden Ausrüstungsteile gewünscht: 2
Fallschirmraketen, Rauchtopf, Handfackel, E-Lenzpumpe; Sitzluke des
Seekajaks mit geringerem Volumen, um das eingedrungene Wassermenge
möglichst gering zu halten.
In
einer ergänzenden Stellungnahme geht Bernhard
Hillejan darauf ein, ob es vertretbar ist, dass die Kameraden ihren neben
seinem Seekajak im Wasser treibenden Kameraden verlassen dürfen, um vom nahen
Strand aus Hilfe herbei zu rufen. Zumindest für den Fall, dass es sich um eine
geführte Küstentouren handelt, werden zwei Alternativen allein für zulässig
gehalten, die vom folgenden Motto geprägt sind:
„Niemand
bleibt allein zurück!“
- Alternative 1: Der
Fahrtenleiter bleibt beim „Kenterbruder“, während der „Zweitkompetenteste“
die restlichen Gruppenteilnehmer an die Küste zurück führt (und die
Seenotleitung benachrichtigt)!
- Alternative 2: Traut sich
keiner zu, die restlichen Gruppenteilnehmer an die Küste zurück zu führen,
bleiben alle zusammen beim „Kenterbruder“!
Leider
wird bei diesem Vorschlag Folgendes vernachlässigt:
- Wie weit
darf sich der Fahrtenleiter (u.U. mit seiner Gruppe) vom „Kenterbruder“
entfernen? Gegebenenfalls ist das erforderlich, um den kritischen Seegang
ausweichen zu können. Könnte doch die Möglichkeit bestehen, aus etwas
sicherer Entfernung den „Kenterbruder“ im Auge zu behalten.
- Ist es
nicht sinnvoll, dass mindestens der „Drittkompetenteste“ ebenfalls beim
„Kenterbruder“ zurückbleibt, nicht nur um den Fahrtenleiter vor Ort,
sondern auch nach der Rettung des „Kenterbruders“ – etwa nach einer
Bergung durch einen SAR-Hubschrauber - zu unterstützen und zu sichern?
- Und wie
verhält sich die Gruppe, wenn der Fahrtenleiter selber zum hilflos im
Wasser treibenden „Kenterbruder“ wird? Darf der „Zweitkompetenteste“ ihn
mit den restlichen Gruppenmitgliedern verlassen, um von der Küste aus die
Seenotleitung zu alarmieren?
- Ab
welchem Zeitpunkt ist die Seenotrettung zu alarmieren? Sofort, nachdem der
„Kenterbruder“ nicht mehr in der Lage ist, wieder in die Sitzluke seines
Seekajak zu steigen? Oder erst nachdem es sich heraus stellt, dass er
nicht aus dem kritischen Seegangbereich heraus treibt bzw. treiben kann?
Wie
man sieht, können die beiden vorgeschlagenen Alternativen nur als Richtschnur
möglichen Handelns in einem Seenotfall angesehen werden. Letztlich hängt es von
der konkreten Situation ab, wie man sich verhält:
- Keiner
kann vom Fahrtenleiter und erst recht nicht von den übrigen Paddlern einer
Gruppe verlangen, auch in einer einem hoffnungslos erscheinenden Situation
beim „Kenterbruder“ zu bleiben. Z.B. würde das zutreffen, wenn man nicht
mehr verhindern kann, dass ein „Kenterbruder“ in eine absolut nicht
beherrschbare Grundsee bzw. Brandung bzw. brechenden Kreuzsee vor einer
Felsküste treibt.
- Gibt es
auch dann keiner weiteren Alternativen,
a)
wenn im Kentergebiet keine Strömung herrscht?
b)
wenn der „Kenterbruder“ in eine Brandungszone gerät, die ihn
bei den vorherrschendem Wind in absehbarer Zeit an den Strand spült?
c)
wenn vom nahen Strand aus, die Seenotrettung alarmiert
werden kann und die Retter relativ schnell vor Ort sein können?
d)
wenn der Tag erst begonnen hat, d.h. die Nacht noch nicht
hereinbricht?
e)
wenn die Gewässertemperaturen über +15° C liegen, der
„Kenterbruder“ über einen Trockenanzug plus Neoprenkappe verfügt und mit
genügend Seenotsignalmitteln (z.B. 2 Seenotfallschirmraketen, 1 Handfackel, 1
Handfunkgerät) ausgerüstet ist?
Quelle: SEEKAJAK, Nr. 95, S.8-9 – www.salzwasserunion.de
Link zu einer
Stellungnahme des DKV:
www.kanu.de/nuke/downloads/Seenotfallanalyse-II.pdf