In der Zeitschrift SEGELN
berichtet der „Kreuzer Yacht Club
Deutschland e.V.“ in dem Beitrag:
„Neue Ausweichregeln für internationale Gewässer?“
darüber, dass die
zuständigen italienischen Behörden bei der „International Maritime
Organisation“ (IMO) den Antrag gestellt hat, aus Gründen der Sicherheit die
„Kollsionsverhütungsregeln“ (KVR) wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
Es ist zu hoffen, dass
solche Vorschläge nicht mehrheitsfähig sind; denn letztlich könnte das dazu
führen, dass das Küstenkanuwandern auf Regionen beschränkt würde, wo keine
Berufsschifffahrt fährt. In Anbetracht dessen, dass bislang die Begegnung
zwischen Berufsschifffahrt und muskelkraftbetriebenen Sportbooten entlang der
Küste ohne Probleme stattgefunden hat, bedarf es jedoch weder solcher
Novellierungsvorschläge noch einer Revierbeschränkung.
Abgesehen davon ist die
Einführung einer generellen Ausweichpflicht gegenüber der Berufsschifffahrt
nicht nötig, da in den kritischen (hier: „engen“) Fahrwasserbereichen die
Berufsschifffahrt wegen ihrer geringeren Manövrierfähigkeit ohnehin nicht
„behindert“ werden darf (s. KVR 9 (b) und (d) sowie KVR 10 (j)). In allen
anderen Fahrwasserbereichen würde eine solche generelle Ausweichpflicht jedoch
dazu führen, dass die Berufsschifffahrt noch weniger auf die
Freizeitschifffahrt achtet wird, zumal bei einer Kollision für die
Berufsschifffahrt i.d.R. kein Schaden zu befürchten ist und nach einer
Kollision kaum zu erwarten ist, dass „Zeugen“ „auftauchen“ werden.
Text: U.Beier
– www.kanu.de/kueste/
Quelle: SEGELN,
Nr. 8/07, S.86 – www.segelnmagazin.de