Die
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Kollisionsverhütungsregeln
(KVR) schreiben im Allgemeinen und für „Kleine Fahrzeuge“ im Besonderen
Folgendes zur Lichterführung vor:
KVR Regel 20:
Absatz (b): „Die Regeln über Lichter müssen zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden …“
Absatz (c): „Die …
vorgeschriebenen Lichter müssen … bei verminderter Sicht auch zwischen
Sonnenaufgang und Sonnenuntergang geführt oder gezeigt werden. …“
Absatz (e): „Die … genannten Lichter … müssen Bestimmungen der Anlage
I (d.h. den Anforderungen der zuständigen Behörde (hier: BSH)) entsprechen.
§ 9 Absatz (1):
„Fahrzeuge, die zur Führung
der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Lichter … nur solche Positionslaternen …. verwenden, deren
Baumuster vom BSH zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen zugelassen sind.“
§ 10 Absatz (2):
„… Fahrzeuge unter Ruder (haben), wenn sie die
… vorgeschriebenen Lichter führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im
Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) zu führen.“
KVR Regel 21:
Absatz (e): „Rundumlicht bedeutet ein Licht, das unbehindert
über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.“
§ 8 Absatz (2):
„Die Mindesttragweite aller
in dieser Verordnung …. vorgeschriebenen Lichter muss zwei Seemeilen betragen.“
§ 10 Absatz (3):
„Fahrzeuge (unter Ruder) …
auf denen die … vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in
der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei
denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte
…. mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig
zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.“
KVR Regel 25: (Verbindlich nur außerhalb des Geltungsbereichs der
SeeSchStrO)
Absatz (d) (ii) „Ein
Fahrzeug unter Ruder darf … die für Segelfahrzeuge vorgeschriebene Lichter
(hier: Seitenlichter und ein Hecklicht) führen, anderenfalls muss eine
elektrische Lampe … mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten
und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.“
Welche Folgerungen lassen
sich aus diesen Vorschriften für das Küstenkanuwandern ableiten:
Um was für eine Taschenlampe
es handeln muss und ob eine Stirnlampe ausreicht – notfalls reicht sogar eine
„Laterne“ -, darüber finden wir nichts in den rechtlichen Vorschriften. Es
liegt jedoch in unserem eigenen Interesse, wenn es sich um eine:
1) wasserdichte Lampe handelt,
2) die wir z.B. in der Sitzluke verstauen bzw. an der
Schwimmweste befestigen können,
3) die auch mal eine Kenterung überstehen kann
4) und die besonders weit leuchtet.
Bei GLOBETROTTER habe ich
eine Taschenlampe entdeckt, die von der Größe her ein Licht ausstrahlt, welches
extrem weit reicht:
Leuchtkörper:
Q5 LED
Leuchtstärke:
-
Sparmodus: 60 Lumen über 10 Std.
-
Turbomodus: 225 Lumen über
Leuchtweite:
max. 200 Meter
Material:
Edelstahl
Wasserdicht:
IPX-8 (d.h. dauerhaft wasserdicht)
Batterien:
2x CR123A Lithium
Maße:
13,7 cm Länge x 3,5 cm (Durchmesser)
Gewicht:
180 g (inkl. Batterien)
Preis:
ca. 73,- Euro
Problematisch an dieser
Lampe ist es wohl, dass ein Gehäuse aus Edelstahl eher korrodiert als eines aus
Plastik.
Text: U.Beier
– www.kanu.de/kueste/
Bezug: www.globetrotter.de
Link: www.fenixlight.com