Seenotsignalmittel
sind – wie der Name doch recht präzise zum Ausdruck bringt – Mittel zum
Signalisieren eines Seenotfalles. Was müssen wir eigentlich im Umgang (hier: beim
Einsatz, Führen und Lagern) mit den meist explosionsgefährlichen Produkten
beachten?
1. Erlaubnis?
Das
Schießen mit Signalwaffen ist erlaubnispflichtig, es sei denn:
(a) bei
Gefahren oder Notsituationen,
(b) bei
Not- und Rettungsübungen
(c) und
zur Abgabe von Start- und Beendigungszeichen im Auftrag von Veranstaltern bei
Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich
ist.
2. Strafbarkeit & Haftung?
Wer z.B.
ohne Not Seenotsignalmittel verschießt, macht sich strafbar, und muss außerdem
für u.U. entstandene Schäden haften. Auch wenn viele andere Leute anlässlich
Silvester Seenotsignalmittel verschießen, ist das nicht erlaubt. Wir sollten
uns daher diese anderen nicht zum Vorbild nehmen.
3. Überlagerte Munition
Wer überlagerte
Seenotsignalmittel verschießt, nimmt billigend in Kauf, dass die
Seenotsignalmittelpatrone einen Personen- bzw. Sachschaden verursachen kann, da
die nicht mehr 100%ig funktionstüchtige Patrone nach Zündung des Treibsatzes:
(a)
entweder noch im Signalmittelgeber explodiert oder nicht sofort die Signalkugel
abschießt (in beiden Fällen sind Hand- und Gesichtsverletzungen nicht
auszuschließen) bzw.
(b) die
Signalkugel wohl abgeschossen wird aber
nach dem Abschuss noch brennend auf den Boden fallen kann, weil sie nicht mehr
die erforderliche Höhe erreicht bzw. die erforderliche Leuchtleistung erbringt
und so länger als vorgesehen brennt.
4. Entsorgung
Statt
überlagerte Seenotsignalmittel zu verschießen, müssen wir diese z.B. beim
zuständigen Händler beim Kauf neuer Seenotsignalmittel zur Entsorgung abgeben.
5. Restrisiko
Aber
auch das Verschießen nicht überlagerter Seenotsignalmittel ist immer mit
einem Restrisiko behaftet. Keiner sollte sich daher ohne Not diesem Restrisiko
aussetzen.
6. Einflussfaktor Winddruck
Generell
gilt für alle Seenortsignalmittelmunition, dass es auch bei entsprechendem
Winddruck passieren kann, dass eine verschossene Seenotsignalkugel nicht die
nötige Höhe erreicht, die erforderlich ist, um rechtzeitig vor der Landung
auszubrennen. Brandschäden sind dann nicht auszuschließen.
7. Gefahrenpotenzial Korrosion &
Beschädigung
Gerade
beim Küstenkanuwandern ist es nicht immer möglich, Seenotsignalmittel stets
zugleich griffbereit & wasserdicht zu lagern. Dabei ist nicht auszuschließen,
dass die Seenotsignalmittelpatrone verstärkt der Korrosion durch Salzwasser
bzw. der Beschädigung ausgesetzt wir. Beides kann dazu führen, dass die
Funktionstüchtigkeit der Munition schon beeinträchtigt ist, bevor wir das durch
optische Überprüfung sehen können. Aus diesen Gründen sollte uns bewusst sein,
dass gerade die von uns verwendete Munition in ihrer Funktionstüchtigkeit
eingeschränkt sein kann, auch wenn sie noch nicht überlagert ist und folglich
beim Abschuss ähnliche Gefahren verursachen kann, wie sie hier für überlagerte
Munition aufgeführt wurden (s. Punkt 3.)
8. Beschränkt gültige
Ausnahmeregelungen
Wenn die
Polizei Hamburg auf eine Hamburger Verordnung verweist, die es in Hamburg
erlaubt, dass mit SRS-Waffen (hier: Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen
mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“) an Silvester pyrotechnische Munition
der Klasse BAM PM 1 unter sehr eingeschränkten Bedingung (hier z.B. der Schütze
muss sich auf seinem eigenen befriedeten Grundstück befinden und die Geschosse
dürfen das Grundstück nicht verlassen) in Hamburg verschossen werden darf, so
gilt das nur für Hamburg. Trotzdem sollten wir Hamburger uns in diesem Fall
„pingeliger“ als die „Hamburger Polizei“ anstellen und aus den in den anderen
Punkte aufgeführten Gründen darauf verzichten, das zu tun.
9. Lagerungsprobleme beim
Nichtgebrauch
Seenotsignalmittelmunition
gehört nicht in die Hände unbefugter Dritte. Die Hamburger Polizei schreibt,
dass SRS-Waffen (hierzu zählt auch das Nicosignal) „bei Nichtgebrauch getrennt von der Munition zu lagern ist und dass der
Besitzer alle erforderlichen Vorkehrung zu treffen hat, um zu verhindern, dass
diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen
können.“
Wenn wir
also auf Tour sind und irgendwo mal anlanden, dürfen wir unsere
Seenotsignalmittel nicht einfach auf dem Oberdeck verstauen. Auch reicht es
nicht aus, die unterwegs auf dem Wasser griffbereit gelagerte Munition
lediglich in die Sitzluke zu packen und den Lukendeckel zu verschließen. Auf
alle Fälle muss z.B. beim Nicosignal an Land die Munition getrennt vom
Signalmittelgeber gelagert werden.
Wer also
ein Lettmann-Seekajak mit abschließbaren Gepäcklukendeckel besitzt, hat
sicherlich die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, sofern er beides noch
zusätzlich in einem Gepäcksack verstaut, sodass beim Aufbrechen der Lukendeckel
einem die Munition nicht sofort in die Hände fällt. Alle anderen, sollten sich
überlegen, ob es nicht sicherer ist, das 6-schüssig Seenotsignalmittelmagazin
in jenem Beutel zu verstauen, den er sowieso immer mit sich führt, wenn er sich
von seinem Seekajak entfernt.
10. „Kleiner Waffenschein“
Wer an
Land außerhalb der eigenen Wohnung SRS-Waffen führt, d.h. schussbereit und
zugriffsbereit transportiert, bedarf der besonderen Erlaubnis in Form des
sogenannten „Kleinen Waffenscheins“ (KWS). Lediglich der verantwortliche Führer
eines Wasserfahrzeuges benötigt ihn nicht, solange er seine Signalwaffe
unterwegs auf dem Wasser auf seinem Boot oder bei Not- und Rettungsübungen
führt.
Text: U.Beier – www.kanu.de/kueste/
Link:
www.kanu.de/nuke/downloads/Seenotsignalmittel-Uebersicht.pdf
www.kanu.de/nuke/downloads/Seenot-Signalmittel.pdf
www.kanu.de/nuke/downloads/Nicosignal.pdf