Leider
hat es bislang der DKV trotz Unterstützung durch den DSV nicht geschafft, das
Bundesministerium des Inneren (BMI) davon zu überzeugen, dass Kanuten auch ohne
„amtlichen Führerschein“ aber mit Prüfung den Fachkundenachweis zum Erwerb von
Seenotsignalmitteln (ehemals: Sachkundenachweis bzw. „Pyroschein“) zu erhalten.
Ebenfalls
wurde der Vorschlag des DKV, EPP 2 als gleichwertig mit einer staatlichen
Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung für das Führen von Wasserfahrzeugen
anzuerkennen, abgelehnt. Begründet wird dies auf Seiten des BMI damit, dass im
Hinblick auf die in der Richtlinie 2007/23/EG und im Aktionsplan
Explosivstoffsicherheit der EU zum Ausdruck kommenden Bemühungen, den Zugang
zu pyrotechnischen Gegenständen im Grundsatz restriktiv zu handhaben. Es
sei daher ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei wird nach dem Prüfungsverfahren
auch zu berücksichtigen sein,
Das
BMI empfiehlt daher Kanuten, die erlaubnispflichtige pyrotechnische
Seenotsignalmittel benötigen, bei der zuständigen Sprengstoffbehörde eine Erlaubnis
nach § 27 SprengG zu beantragen und die Fachkunde durch Besuch eines
staatlich anerkannten Lehrganges oder eine Prüfung vor der zuständigen Behörde
nachzuweisen.
Die
Grundlagen dieser Empfehlungen beruhen wohl auf den folgenden Überlegungen:
„Dem Sprengstoffgesetz
unterliegende pyrotechnische Signalmittel der Klasse T2 (mit Umsetzung der
EU-Pyrotechnik-RL 2007/23/EG künftig Kategorie P2) dürfen nur von Inhabern dazu
berechtigender sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§7 und §27 SprengG) oder
Befähigungsscheine (§20 SprengG) erworben werden. Die Erteilung einer
Erlaubnis kann dann erfolgen, wenn bestimmte Anforderungen an Alter,
Zuverlässigkeit, Eignung und Fachkunde erfüllt sind (§§8ff. SprengG).
§1 Abs.3 Nr. 2 1.SprengV
… stellt bestimmte staatliche oder staatlich anerkannte Führerschein für
Wasserfahrzeuge hinsichtlich des Zugangs zu pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse T2 sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen gleich. Dies ist hinsichtlich der
Führerscheine von DSV und DMYV geschehen, weil beide Verbände seit Jahrzehnten
die Führerscheinprüfung im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung abnehmen (staatliche Prüfung) und der Ausbildung zu den
angesprochenen Signalmitteln ein abgestimmter Katalog von Fragen zugrunde
liegt. Der Freistellungsregelung gingen intensive Prüfungen zu den
Ausbildungsinhalten … voraus. Eine derartige Ausbildung mit staatlicher Prüfung
ist beim DKV … nicht gegeben.“
Der
DKV prüft derzeit die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit. Kanuten,
die pyrotechnische Signalmittel der Klasse T2/P2 (hierzu zählen in erster Linie
Fallschirmsignalraketen, wie sie derzeit von der Firma Comet in zwei
Leistungsklassen (30 bzw. 40 Sek. Brenndauer) angeboten werden) erwerben
möchten bleibt es jetzt schon vorbehalten, sich gemäß der BMI-Empfehlung zu
verhalten. D.h. sie besuchen z.B. einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen
Fachkundekenntnisse, legen eine Prüfung bei den Prüfungsämtern des DSV/DMYV ab,
lassen sich die bestandene Prüfung bescheinigen, wenden sich dann anschließend
an die für sie zuständige Sprengstoffbehörde und beantragen die zum Erwerb der
pyrotechnischen Signalmittel der Klasse T2/P2 erforderliche
sprengstoffrechtliche Erlaubnis.
Der
DKV strebt dabei u.a. an, sowohl die Fachkundeprüfung für Kanuten zu
erleichtern, d.h. an den Erfordernissen der Kanuten auszurichten, als auch die
Sprengstoffbehörden über den Bedarf der Kanuten nach Seenotsignalmitteln
aufzuklären, damit sie bei der Erteilung der notwendig sprengstoffrechtlichen
Erlaubnis nicht allzu restriktiv vorgehen.
Text: U.Beier