07.05.2003 Ausweichsregeln
(Befahrensregelung/Recht)
In der YACHT berichtet Chr.Schumann in dem
Beitrag:
"Unheimliche Begegnungen"
einen Überblick über die geltenden
Ausweichregeln entlang der Küste.
Folgende Punkte sind - inkl. einiger
Ergänzung von mir - hervorhebenswert:
- "Von wegen 'Berufsschiffahrt hat Vorfahrt', wie es so
heißt. Schon allein den Ausdruck Berufsschifffahrt gibt es nicht,
zumindest nicht im Gesetz (Kollisionsverhütungsregeln - KVR bzw.
Seeschifffahrtsstraßenordnung - SeeSchStrO). Und den Begriff 'Vorfahrt'
wird man im Bereich der KVR (wohl aber in der SeeSchStrO) ebenfalls nicht
finden. ... Fraglich ist nur, ob sich Sportbootfahrer in jedem Fall
darauf verlassen können, dass sie in völlig freiem Seeraum erkannt werden
(- vom Radar werden nämlich die Kanuten auf Grund der Seegangs- und
Regenenttrübung nicht erfasst - ) und die Stärkeren dann auch nachgeben."
- "Wann kommt es zum Ausweichsfall? ... Was bleibt, ist
die Peilung hinüber zu einem möglichen Kollisionsgegner. Verändert
sich diese nicht oder nur sehr langsam bei gleichzeitiger Verringerung des
Abstandes, besteht die Gefahr des Zusammenstoßes (sog.
"Kollisionspeilung" lt. KVR Regel 7 (d) (i)). ... Es gibt in
solchen Fällen zunächst einmal nur Verpflichtungen: Der eine muss Kurs und
Geschwindigkeit beibehalten (sog. "Kurshalter") (KVR Regel 17
(a) (i)), der andere muss ausweichen. Es ist dem Ausweichpflichtigen
also verboten, einfach (die Geschwindigkeit zu erhöhen... ), um noch vor dem
Gegner zu passieren."
- Wie weicht der Ausweichpflichtige aus? "Der Ausweichpflichtige muss dem
Kurshalter deutlich und frühzeitig zeigen, was er zu tun gedenkt
(KVR Regel 8 (a) u. 16). ....die Kursänderung muss so groß sein, dass der
andere das auch klar erkennen kann. Dabei ist eine einmalige, deutliche
Kursänderung von mindestens 30 ° vielen kleineren Kurskorrekturen
vorzuziehen (KVR Regel 8 (b)). Diese können von zufälligen Steuerfehlern
nicht unterschieden werden und damit zu Irritationen beim Kurshalter
führen."
- "Manöver des letzten Augenblicks": "Er tritt lt. KVR ein, wenn der
Ausweichpflichtige allein den Zusammenstoß nicht mehr verhindern kann.
Dann darf auch der Kurshaltepflichtige aktiv werden, um einen Crash zu
verhindern." (KVR Regel 17 (b))
- "Überhohler müssen immer ausweichen": So sagt es die Regel 13 der KVR.
In der SeeSchStrO
steht dazu in § 23 noch Folgendes, worauf der Autor nicht hinweist:
- "Grundsätzlich muss links überholt werden. Soweit die
Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden."
- Der Überhohler muss "die Fahrt so weit herabsetzen oder einen
solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass
kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen
Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
ist". Und weiter: "Das vorausfahrende Fahrzeug muss das
Überholen soweit wie möglich erleichtern."
- "Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu
überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur
erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage
oder Anzeige des überholenden Fahrzeug hin eindeutig zugestimmt hat."
Zusätzlich wird
in KVR Regel 9 (b) (Enge Fahrwasser) noch Folgendes vorgeschrieben: "Ein Fahrzeug
von weniger als 20 m Länge ... darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs
behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwasser sicher fahren kann."
Dabei gilt auch
die KVR Regel 8 (e) zu bedenken: "Um einen Zusammenstoß zu vermeiden oder
mehr Zeit zur Beurteilung der Lage zu gewinnen, muss ein Fahrzeug
erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder durch Stoppen oder
Rückwärtsgehen jegliche Fahrt wegnehmen."
D.h. wird ein
Kanute von einem Fährschiff in einem engen Fahrwasser überholt, ist es
zumutbar, dass er das Fahrwasser verlässt, damit das Fährschiff sicher vorbei
kommt (KVR Regel 9 (b)), und gegebenenfalls seine Fahrt stoppt (KVR Regel 8
(e)). Aber die Fähre sollte die Fahrt herunter nehmen, damit der Kanute im
Flachen nicht von dessen Schwell gefährdet wird (§ 23 (2)) und zusätzlich durch
einen Signalton auf seine Schwierigkeiten beim Überholen hinweisen (§ 23 (4)).
- ... und wie verhält man sich beim "Begegnen"? "Hier heißt es, dass jedes der beiden
Fahrzeuge nach Steuerbord ausweichen muss (§24 (1) SeeSchStrO), so
dass sich beide an Backbord passieren."
- Fahrwasserdefinition:
Sie "sind diejenigen Teile der Wasserflächen, die durch schwimmende
Seezeichen begrenzt oder gekennzeichnet oder die für die durchgehende
Schifffahrt bestimmt sind."
Dies ist wichtig
zu wissen, denn die "in einem Fahrwasser fahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt
gegenüber Fahrzeugen, die in das Fahrwasser einlaufen, das Fahrwasser queren,
im Fahrwasser drehen ..." (§25 (2) SeeSchStrO)
Aber: "Wer
ein Fahrwasser in Längsrichtung befährt, darf nicht mehr als 10° davon
abweichen - ansonsten gilt er als kreuzendes oder querendes Fahrzeug."
Und: "Wer
außerhalb des Fahrwassers fährt, sollte dies so deutlich tun, das es jeder
erkennen kann." (§22 (2) SeeSchStrO)
- Was gilt: SeeSchStrO
oder KVR? "Die speziellere Verordnung bricht immer die
allgemeinere, in Deutschland ist also bei widersprüchlichen Aussagen immer
die SeeSchStrO den KVR vorzuziehen ..."
Quelle: YACHT, Nr. 10/03, S.46-51 - www.yacht.de
Literatur: Gesetzestext "KVR/SeeSchStrO", Delius
Klasing Verlag, 2. Aufl. 1999
Weiere Infos zu "Ausweich- und Fahrregeln" sind abrufbar
unter:
www.hamburger-kanu-verband.de/aktuellall.php?sparte=7 > Info v. 28.02.03