07.08.2003 Verantwortung bei
Gruppenfahrten (Recht)
In der Zeitschrift ALPIN fragt ein Leser,
welche Verantwortung er hat, wenn er mit weniger erfahrenen Kameraden eine
Bergtour macht. Da die rechtliche Lage dieselbe ist, egal ob eine
Bergwandertour bzw. eine Küstenkanuwandertour durchgeführt wird, ist der Text
auf die Problemstellung des Kanuwanderns übertragen worden:
Frage: Ich paddle seit einigen Jahren auf dem Meer und habe auch schon Kurse
zum Küstenkanuwandern belegt. In meinem Freundeskreis möchten jetzt einige
entlang der Küste paddeln und haben mich gebeten, sie zu begleiten, da sie
unerfahren sind. Wenn jetzt jemand bei der Tour - z.B. bei der Durchfahrung
einer Brandungszone - verunglückt und sich verletzt, wer haftet dafür? Die Tour
hat einen privaten Charakter und ich würde keinerlei Entlohnung dafür bekommen?
(M.Schneider)
Antwort: In genau dem von dir beschriebenen Fall wärest du
der sog. "faktische Führer", weil du am meisten Erfahrung
hast, und wärst somit auch verantwortlich. Unerfahrene Leute können oft die
Gefahren (in dem Fall die Brandung) nicht einschätzen. Du als erfahrener
Begleiter weißt aber um diese Gefahr und musst deshalb auch für die Sicherheit
deiner Begleiter sorgen. Ob du dafür bezahlt wirst oder nicht macht in diesem
Fall keinen Unterschied. Wenn einer deiner Freunde auf einem leichten
Küstenabschnitt, für den man offensichtlich keine Küstenerfahrungen braucht,
kentert und sich verletzt, sieht es anders aus. Da wärst du nicht haftbar, weil
keine Gefahren "lauern", für die man Erfahrung braucht, um sie zu
erkennen und/oder zu vermeiden. Sprich: In dem Gelände, in dem man Küstenerfahrungen
braucht, bist du der "faktische Führer" und damit haftbar, in
"leichten" Küstenabschnitten, die jeder Unerfahrene normalerweise
ohne erkennbare Gefährdung befahren kann, "brauchen" dich deine
Begleiter streng genommen nicht und damit wärst du auch nicht haftbar.
(O.Perwitzschky)
Quelle: ALPIN, Nr. 7/03, S.70
Literatur:
U.Beier: Haftungsfragen bei
Seekajak-Veranstaltungen. Seekajak 43/94, S.54-57.
U.Beier: Paddeln und Strafrecht. Kanumagazin
4/96, S.48-50.