07.12.2003
Seeamtsspruch zum Todesfall im
nordfriesischen Wattenmeer (Recht)
In
KANU-SPORT nimmt Carlo Schagen in dem Beitrag:
„Seeamtsspruch
im Fall Reimer Siemen jetzt publiziert.
Tödliches
Drama mit wertvollen Lehren“
eine
abschließend juristische Bewertung des Falles vor und zeigt Konsequenzen für
das Küstenkanuwandern auf.
Carlo
Schagen schreibt Folgendes:
„Wie es die langjährigen
Statistiken des DKV belegen, ereignen sich in der Bundesrepublik Deutschland
jährlich ca. 15 – 20 tödliche Kajakunfälle. Obwohl in jedem solcher
Unglücksfälle ein polizeiliches Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der
Unfallursachen eingeleitet werden muss, wird eine zunächst angelegte Akte auch
schnell wieder geschlossen, wenn ein Fremdverschulden auszuschließen ist. Einer
kurzen Pressemitteilung zu den möglichen Unfallursachen folgt dann der Vermerk
„erledigt“ und die Verfügung zur Ablage in das finstere Reich von Regalen und Aktenschränken, wo sich bald ein ewiger Staub über sie legt.
Wer dagegen aus Gründen der
weiteren Aufklärung und Prävention an einer tiefer schürfenden Untersuchung
aller Umstände eines Unfalls
interessiert ist, stößt schnell auf eine geschlossene Mauer voller
Ablehnung. Polizei und Staatsanwaltschaft gewähren unbeteiligten Dritten kein
Recht auf Akteneinsicht. Sie geben noch nicht einmal die Identität des
verunglückten Opfers preis. Am empfindlichsten aber kollidiert das
Aufklärungsinteresse mit den Gefühlen und der Trauer der unmittelbaren
Angehörigen des Opfers. Diese wollen eher anonym oder allein bleiben und auf
keinen Fall das Ansehen des Opfers durch eine schonungslose, öffentliche
Unfallanalyse posthum beschädigt sehen.
In den meisten Fällen kommt
die Ursachenforschung daher über die äußere Beschreibung des Geschehens nicht
hinaus. Vielfach muss auch diese Darstellung noch unter dem Vorbehalt der
Wahrscheinlichkeit und Spekulation gestellt werden, weil es keine unmittelbaren
Zeugen für den Unfall gibt. Erst mit dem spektakulären Fall des am 6.8.1998 im nordfriesischen
Wattenmeer tödlich verunglückten Seekajakfahrers Reimer Siemen war es einmal
möglich, diese Hindernisse komplett zu überwinden und nicht nur eine umfassende
Unfallanalyse, sondern auch eine Reihe von Entscheidungen und Erkenntnissen mit
grundsätzlicher Bedeutung für den Kajak- und Wassersport im Rahmen der
strafgerichtlichen und seeamtlichen Klärung des Vorfalls zu erreichen. Die
jetzt vorliegende vollständige Abfassung des seeamtlichen Spruchs vom 21.8.2001
rundet den gesamten Entscheidungsprozess in nochmals bemerkenswerter Weise ab.
Reimer Siemen war es
bekanntlich nach einer Kenterung in rauer See nicht mehr gelungen, in sein
Seekajak wieder einzusteigen. Nach stundenlangem Treiben im Meer schien die
Rettung nahe, als ihn gegen Abend ein Fahrgastschiff in nur ca. 100 m
Entfernung passierte. Obwohl er ständig mit seinem Paddel winkte, was auch von
Passagieren bemerkt und an den ersten Steuermann und Kapitän weitergemeldet wurde,
setzte das Schiff seine Fahrt ohne irgendeine Hilfeleistung fort. Zwei Tage
später wurde Reimer Siemen im Wasser tot treibend vor der Hallig Langeness
aufgefunden. ( s. auch KANU-SPORT, Nr. 10/98, S.468f.; Nr. 1/01, S. 38 u. Nr.
9/01, S. 44).
Schwerfälliges Strafrecht
Im Rahmen der
strafrechtlichen Verfolgung des Falles bestätigte sich leider die Befürchtung,
dass Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Beurteilung seemännischer und
seerechtlicher Vorgänge mangels eigener Sachkunde und Erfahrung äußerst
schwerfällig sind. Wenn dann noch bei einem tödlichen Unfall auf dem Meer ein
Seekajak beteiligt ist, dessen Eigenschaften ihnen fremd sind und das sich nach
ihrem Verständnis auch gar keinen entsprechenden Risiken aussetzen sollte, ist
die Neigung zur schnellen Einstellung aller amtlichen Ermittlungen bei
umstrittener Schuldfrage groß.
Nur dem öffentlichen
Interesse und der hartnäckigen Verfolgung der Rechte der Witwe des
Verunglückten war es schließlich zu
verdanken, dass gegen den verantwortlichen Schiffskapitän eine Anklage wegen
fahrlässiger Tötung durch Unterlassen erhoben und der Kapitän sodann mit einer
Geldbuße von DM 25.000 belegt wurde.
Das Verhalten des ersten Steuermanns wurde mit einer Geldbuße von DM 10.000
geahndet, allerdings auch erst nach unverständlichem Schwergang der
Ermittlungen.
Klarheit durch das Seeamt, neue Definitionen
Erst das Seeamt Kiel
bewertete das Verhalten aller Beteiligten mit der wünschenswerten Klarheit. In
seinem Spruch vom 21.8.2002 warf es dem
Kapitän und seinem ersten Steuermann vor,
aufgrund der unterlassenen Hilfe sich fehlerhaft verhalten und dadurch
den Tod des Kajakfahrers Reimer Siemen verursacht zu haben.
Die Verpflichtung zur
Hilfe
Dabei schrieb es erstmalig
einige wichtige Grundsätze zur Hilfe auf See fest, die weit über die
entsprechenden Maßstäbe für das allgemeine zivile Leben hinausgehen und von
größter Bedeutung für den gesamten Wassersport an unseren Küsten sind.
Wer die Hilfsbedürftigkeit
eines im Straßenverkehr verunglückten Autofahrers nicht in vollem Umfang kennt
oder fahrlässig falsch einschätzt, kann
strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, selbst wenn das Opfer später
aufgrund der unterlassenen Hilfe stirbt. Insbesondere besteht keine
Verpflichtung etwaige Anzeichen einer Unfallsituation vorbeugend auf einen
tatsächlichen Notfall hin zu erforschen.
Die Verpflichtung zur Hilfe
gegenüber einem auf See Verunglückten
verlangt dagegen überhaupt keine volle Kenntnis des Unglücks. Bereits die
unterlassene Hilfe aufgrund der
fahrlässigen Falsch-Beurteilung einer Notsituation kann strafrechtliche
Folgen haben.
Schon eine Meldung. über
lediglich vage Anzeichen eines solchen Unglücks reicht aus, um eine Verpflichtung zum Handeln
auszulösen. In diesem Sinne bewertete
das Seeamt das ständige Winken eines Kajakfahrers mit dem Paddel zwischen
Wellen in rauer See als Notsignal gemäß
des Zeichens 1 ( k ) der Anlage IV zu den KVR ( Internationale
Kollisionsverhütungsregeln ) . Allein die Meldung eines solchen Vorgangs durch
eine auf dem Schiff mitreisende Urlauberin hätte den Kapitän und seinen ersten
Steuermann zur Aufklärung der Situation und schließlich zur Hilfe veranlassen
müssen.
Eine so weitreichende
Verpflichtung zur Hilfe ergibt sich für den Führer eines Schiffes auf See nach
Auffassung des Seeamtes direkt aus § 5 der Verordnung über die Sicherheit der
Seefahrt. Für den ersten Steuermann sowie für alle anderen Rudergänger und
Besatzungsmitglieder folgt diese Verpflichtung aus den Grundsätzen einer guten
Seemannschaft gemäß den §§ 3 I 1 , 4 I 1 der SeeSchStrO.
Das Seekajak
Schließlich beschäftigt sich
das Seeamt auch ausführlich mit den speziellen Eigenschaften und der
Seetüchtigkeit eines marktgängigen Seekajaks aus GFK oder PE. Es sei in der
Regel 5 – 6 m lang. Im Fall einer Kenterung verhinderten eingebaute Schotten
und wasserdichte Luken das Eindringen von Wasser. Das Cockpit könne mit einer
per Hand , Fuß oder Motor betriebenen Pumpe gelenzt werden. Seekajaks seien
daher nahezu unsinkbar. Sie könnten kentern, aber ebenso wieder aufgerichtet
werden, wenn das Eskimotieren beherrscht wird. Für einen trainierten Fahrer,
der einschlägige Stütztechniken und das Eskimotieren beherrscht, seien sie
daher auch stabil. So ausgestattete Seekajaks hätten ihre Seetüchtigkeit auch
bei Starkwinden, Sturm und zahlreichen Atlantikfahrten bewiesen.
Unter offenem Bruch mit
einer völlig anderen Sportboot-Definition des übergeordneten Bundesoberseeamtes
kommt das Seeamt daher erstmalig zu dem Ergebnis, dass auch das Seekajak die
Eigenschaften eines Sportbootes erfüllt und damit grundsätzlich zur Befahrung
von Seeschifffahrtsstraßen geeignet ist. Selbst wenn die Bedeutung der Seeämter
durch das neue See-Sicherheits-Untersuchungsgesetz (SUG ) inzwischen deutlich herabgestuft wurde, werden
Seekajakfahrer mit Genugtuung auf dieses erste, offiziell dokumentierte
Anerkenntnis als Verkehrsteilnehmer auf See verweisen können, wo immer man sich
zukünftig auch um die Eigenschaften eines Seekajaks streiten wird.
Neue Überlebenszeiten für
die Nordsee
In medizinisch-biologischer
Hinsicht ist erstmalig ein Sachverständigen-Gutachten zu den mutmaßlichen
Überlebenszeiten eines in der Nordsee treibenden Wassersportlers herbeigeführt
worden. Aufgrund einer bereits seit 1992 in Großbritannien durchgeführten
Langzeitstudie und 930 ausgewerteten Fällen kann für den Bereich der Nordsee
von sehr viel längeren Überlebenszeiten ausgegangen werden, als sie bisher in
der Fachliteratur mit sehr unterschiedlichen Werten publiziert wurden.
In diese Betrachtung wurde
auch erstmalig die große Bedeutung eines Auftriebsmittel , also einer
Schwimmweste oder eines Bootskörpers, mit einbezogen. Danach hat ein im 15 Grad
kalten Nordseewasser Treibender ohne Auftriebsmittel bis zu 12 Stunden eine 50 %ige Überlebenschance. Mit Auftriebsmittel verdoppelt sie sich
sogar auf 24 Stunden.
Der nur mit einer leichten
Paddeljacke, Feststoff-Schwimmweste, Neopren-Nierengurt und kurzen Shorts
bekleidete und sich am gekenterten Kajak festhaltende Reimer Siemen konnte auf der
Grundlage dieser Daten nach dem Urteil
des Schiffsmediziners Dr. van Laak bei einer Wassertemperatur von 17 Grad
mindestens 6, höchstwahrscheinlich 12 und möglicherweise sogar bis zu 24
Stunden überleben.
Keine Alleinfahrten
Kajaksportlich hat dieser
Fall in tragischer Weise bestätigt, dass Alleinfahrten auf dem Meer äußerst
risikoreich sind und möglichst vermieden werden sollten. Vor dem Beginn einer
solchen Fahrt sollte der Wetterbericht sorgfältig studiert werden. Eine allgemein
angekündigte Windstärke von 4 – 5 Beaufort ist dann sehr trügerisch, wenn diese
nicht konstant ist, sondern von starken Böen durchbrochen und beschleunigt
wird, wie in diesem Fall auf 6 – 7
Beaufort. Die gefährliche Konstellation von Wind gegen Strömung lässt schnell
Wellen von bis zu 2,5 m entstehen, in der auch eine Gruppe von Seekajakern
leicht überfordert sein kann. Schließlich ist auch ein jederzeit
einsatzbereites Seenot-Signalmittel mitzuführen. Dem tödlich verunglückten
Reimer Siemen hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schuss aus dem viel
kritisierten, aber leicht zu handhabenden
Nico-Signal genügt, um seinem Schicksal eine entscheidende, rettende
Wendung zu geben, wenn er es denn auf seine Fahrt mitgenommen hätte.
Die menschliche Tragik
Rein menschlich bleibt die
traurige Erinnerung an einen Kajakfahrer mit Herzblut und einem Schuss
Draufgängertum, der allzu selbstbewusst die Herausforderung gesucht hat, aber den plötzlich auftauchenden Kräften der
Natur und einem letztlich übermächtigen Schicksal nach einem unendlich
langen Überlebenskampf nicht mehr
gewachsen war. Dennoch, die Rettung war so nah und wurde doch so unerklärlich
versagt.“
Text:
Carlo Schagen
Quelle: KANU-SPORT;
Nr.: 12/03, S.16-18 – www.kanu.de