26.05.2004
Sollten Küstenkanuwanderer ein
Schiffstagebuch führen? (Recht)
In
der vom BSH herausgegebenen Broschüre:
„Sicherheit im
See- und Küstenbereich. Sorgfaltsregeln für Wassersportler“
(5.
Auflage 2003)
werden
die folgenden Fragen zum Thema „Schiffsführung und Schiffstagebuch“ gestellt:
Antwort: „Die Frage ist zu allgemein gestellt.
Grundsätzlich sieht der Staat davon ab, dem Einzelnen für jede Situation ein
genaues Verhalten vorzuschreiben. Dies gilt auch für die Führung von
Seetagebüchern. Dagegen rechnet der Staat ganz entscheidend auf die
Eigenverantwortung des Einzelnen. Unter diesem Vorzeichen kann es sehr wohl
auch eine Pflicht geben, dass der Skipper in bestimmten Situationen
Aufzeichnungen zu machen und insofern ein Schiffstagebuch – ein Unterfall der
Seetagebücher – zu führen hat.
Bei der Beantwortung dieser Frage wird
zum einen auf § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes verwiesen, aus dem u.a.
abgeleitet wird, dass „beispielsweise zum
Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zutage getretenen
Gefahren notwendig sein kann, für nachfolgende Nutzer mindestens eine schriftliche
Mitteilung an Bord zu hinterlassen.“
Zum anderen wird § 6 Abs. 3 zitiert: „Der Schiffsführer hat … unverzüglich
durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten,
die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf
See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen
hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherheit der
Eintragungsunterlagen zu sorgen.“
Weiterhin wird auf § 2
Schiffssicherheitsverordnung verwiesen: „Wer
ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, dass im Schiffsbetrieb auftretende
Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere
wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen
einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes
beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und
die zur Gefahrvermeidung und Gefahrenverminderung erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden.“
Hierbei wird auf § 5 der
Schiffssicherheitsverordnung verwiesen, die u.a. vorschreibt, dass die
Aufzeichnungen in deutscher Sprache unter Angabe der Bordzeit zu führen sind,
dass Abkürzung zu erklären sind, dass z.B. Radieren und Unkenntlichmachen von
Eintragungen nicht zulässig sind, dass die Eintragung vom Schiffsführer zu
unterschreiben sind, dass der Schiffseigentümer mindestens alle 12 Monate die
Aufzeichnungen zur Kenntnis nehmen muss und die Aufzeichnungen für 3 Jahre
aufzubewahren hat, und zwar auch bei Verkauf des Schiffes.
Das BSH weist darauf hin, dass für das
Schiffstagebuch keine besonderen Formvorschriften gelten. „Der beste Maßstab, um zu bestimmen, wie man die Tagebuchführungspflicht
zu interpretieren hat, ist das vernünftige Urteil eines verantwortlichen
Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen Sorgfaltspflichten einhält. Der … an
Bord Verantwortliche muss also selbst entscheiden, wie er die … Gestaltung der
…. erforderlichen Eintragungen vornimmt. Dabei wird er feststellen, dass für
viele Fahrzeuge geeignete vorgedruckte Bücher erhebliche Vorteile aufweisen.“
Der BSH verweist darauf, dass die „Rechtsprechung zu der neuen Rechtslage noch
nicht ersichtlich ist. Hat der Skipper z.B. bei Verwicklung in einen
Seeunfall nachweislich vorherige schadensrelevante sicherheitsbezogene
Sachverhalte nicht eingetragen, so kann sich dies im Haftungsfall für ihn
u.U. belastend auswirken. …“
Nun,
als Küstenkanuwanderer fühle ich mich in Sachen Seetagebücher bzw.
Schiffstagebücher eigentlich nicht angesprochen, auch wenn mein Seekajak als
„Sportboot“ angesehen wird. Weder bin ich in der Lage, unterwegs auf dem Wasser
ein entsprechendes „Schiffstagebuch“ vorzukramen, noch fühle ich mich imstande,
Eintragung in ein solches Papier vorzunehmen. Erst wenn ich an Land bin, könnte
ich entsprechende Eintragungen vornehmen, von dessen Informationsgehalt und
–wert ich jedoch nicht überzeugt bin. Welche Gefahr geht eigentlich von einem
Seekajak aus, wenn z.B. bei ihm der Kompass hakt, das Skeg klemmt, die
Sonnenbrille verschmutzt ist und ein ablesen der Seekarte erschwert, die
Seekarte von der Brandung über Bord gespült wird bzw. man kurzzeitig den
falschen Kurs eingeschlagen hat? Und welches Interesse sollte die
Öffentlichkeit im Allgemeinen und die Schiffahrtsbehörden im Besondern an
solchen Aufzeichnungen von Küstenkanuwanderinnen und –wanderer haben?
Ich
glaube, dass diesbezüglich kein Interesse besteht bzw. dass große
Überzeugsarbeit zu leisten ist, bis dass die Behörden erkennen, dass auch
Küstenkanuwanderinnen und Küstenkanuwanderer ein „Schiffstagebuch“ führen
sollten.
Seit
einigen Jahren beobachte ich mit Misstrauen Entwicklungen in der
Salzwasserunion, die im Allgemeinen nicht bloß darauf ausgerichtet sind, z.B.
von den Seglern als gleichwertige „Schiffsführer“ anerkannt zu werden, sondern
die auch im Besondern darauf abzielen, sich denselben Pflichten zu unterwerfen,
die für die Segler gelten. Solang dies jedem einzelnen Kanuten überlassen wird,
ist dagegen nichts einzuwenden, trifft man doch auch beim DKV den einen oder
anderen Kanuten an, der vorschriftsmäßig auf seinem Kajak Flaggen führt.
Sollten jedoch solche „Pflichten“ für alle Küstenkanuwanderinnen und –wanderer
verbindlich werden, ohne dass eine zwingende Notwendigkeit dazu besteht, außer
jener vielleicht, dass man sich als Kanute als Schiffsführer eines Sportbootes
fühlt, dann ist das nicht zu akzeptieren.
Wehret
die Anfängen sagten sich schon die us-amerikanischen Kanuten, als einst ihr
Staat vorschrieb, dass alle Boote über 17 Fuß Länge (ca. 5 m) einen
„Rettungsring“ mit sich führen müssten. Nahezu so ähnlich sehe ich aus der
Sicht des Küstenkanuwanderns die Pflicht zur Führung eines Schiffstagebuchs.
Insofern verwundert es mich, dass die Salzwasserunion
e.V. als „selbsternannter“ Verband deutscher Seekajakfahrer die Initiative
ergriffen hat, für das Bundesverkehrsministerium einen Vorschlag zu einem
„Schiffstagebuch für Kajaker“ zu erarbeiten (s. Seekajak, Nr. 91, S.9, Top 9).
Text: Udo Beier
Anhang 1: Text eines Schreibens der SaU an das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Wohnungswesen zum Thema „Schiffstagebuch“ (veröffentlicht im
Seekajakforum.de am 10.06.04 in einem Beitrag von Eckart Pfeffer,
SaU-Ausbilder):
„Das Thema Führung von
Schiffstagebüchern auf Sportfahrzeugen ist bereits in Kap. 5 (ab Seite 47 der
BSH Broschüre) ausführlich dargestellt. Die Verpflichtung besteht eindeutig und
der Kreis der Fahrtenleiter und Ausbilder in der Salzwasser Union e.V. empfiehlt an dieser Stelle, wie dieses für
unseren Sport ausreichend und in pragmatischer Weise umzusetzen ist.
Bereits vor Antritt
der Fahrt planen wir unsere Route navigatorisch und erkundigen uns über das
Wettergeschehen. An Deck führen wir regulär Kompass und Seekarte nebst den
wichtigsten Kenndaten für die Fahrt (z.B. Notizen zur Strömung und zu den
Gezeiten, Fluchtpunkte, etc.). Abhängig von Fahrtroute und geplanter Fahrtdauer
sind diese Aufzeichnungen mehr oder weniger ausführlich. Auf dem Wasser selbst
machen wir in der Regel keine Notizen, weil wir dafür das Paddel aus der Hand
legen müssten. Das kann im Seegang leicht zu einer Kenterung führen. Das
Schiffssicherheitsgesetz und die Schiffssicherungsverordnung fordern auch keine
Eintragungen in Seetagebücher direkt und unmittelbar zu vermerkenswerten
Ereignissen. Da haben auch die Kapitäne auf der Brücke großer Schiffe anderes
zu tun. Das geschieht in der Regel am Ende einen Seewache oder sogar später.
Also in einen Zeitraum, in dem auch ein Seekajaker wieder Land unter die Füße
bekommt und das Paddel aus der Hand legen kann.
Notiert und archiviert
werden besondere Vorkommnisse an Bord, die über die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich
des Umweltschutzes auf See von besonderer Bedeutung sind. Auch über die
Gewinnung von Erkenntnissen betreffs Gefahren, die im Betrieb aufgetreten sind,
sollten Vermerke vorgenommen werden. Beides dient dazu, zeitnah und in frischer
Erinnerung Tatbestände oder Vorkommnisse so zu dokumentieren, dass erhebliche
Zeit später (unter Umständen Wochen, Monate und Jahre) darauf zurückgegriffen
werden kann und man nicht vom Erinnerungsvermögen allein abhängig ist.
Der Sinn dieser
Vorschrift liegt in der besonderen Situation auf dem Meer. Was dort geschieht,
wird selten von Augenzeugen verfolgt und wird häufig erst zu einem sehr viel
späteren Zeitpunkt relevant oder sogar gerichtsverwertbar. Dabei geht es nicht
nur um Kollisionen, Gewässerverschmutzungen, Verletzung von Schutzgebieten,
Sichtung von Treibgut oder ähnlichem. Auch unsere Mitglieder, Fahrtenleiter und
Ausbilder sind stets an „Erkenntnisse aus dem Betrieb von Seekajaks“
interessiert, möchten also von anderen lernen. Verweisen sei an dieser Stelle
auf die ungezählten und gern gelesenen Beiträge in unserem Vereinsmagazin
SEEKAJK, wo Autoren ihre Erfahrungen und Touren schildern.
Wie bei einer
Seenotmeldung im Sprechfunkverkehr gibt es auch für jeden Vermerk ins Tagebuch
einige unabdingbare Kenndaten, die nicht vergessen werden dürfen. Dazu gehören
neben Datum und Uhrzeit die Schiffsposition, der Kurs und die Fahrt, die
Beschreibung der äußeren Bedingungen (Wind, Wetter, Seegang), deren Einfluss
auf das eigene Fahrzeug und einiges mehr.
Der B/C Kreis
(Ausbilderkreis der Salzwasser-Union e.V.) wird im Rahmen der Überarbeitung
unserer Ausbildungsmappe diese Kriterien zusammenstellen und im SK als
Formblatt veröffentlichen. Unsere Empfehlung ist, derartige Formblätter bei
Bedarf auszufüllen und zu archivieren. Der Bedarf richtet sich nach dem in der
BSH-Broschüre erläuterten Inhalt für Seetagebücher im Sportbereich.“
Anhang 2: Erwiderung von Udo Beier (DKV-Referent für
Küstenkanuwanderung) vom 10.06.04 (veröffentlicht im Seekajakforum.de):
„… Ich meine, wir sollten uns und unser Sport
nicht ganz so ernst nehmen. Die muskelkraftbetriebenen Zweiradfahrer zeigen uns
schon seit Erfindung ihres Fahrzeuges, wie man das macht. Bislang haben wir
Kanuten ähnlich gehandelt und sind gut damit gefahren. Gesetze bzw.
Verordnungen sollten wir daher auch in der Zukunft möglichst so auslegen, dass
wir nicht darunter fallen, anstatt bei den Behörden mit allem Nachdruck
Überzeugsarbeit zu leisten, um damit zu demonstrieren, dass wir als
Sportbootfahrer nicht nur von deren Rechten profitieren wollen, sondern auch
bereit sind, uns all deren Pflichten zu unterwerfen.
Also, DKV-Fahrtenbuch Jein, aber ein klares Nein
zum "Schiffstagebuch"! Der DKV hat das dem Bundesverkehrsministerium vor
einiger Zeit schon mitgeteilt. Die Begründung dafür war kurz & knapp:
1. keine Notwendigkeit,
2. kein Handlungsbedarf,
3. keine Akzeptanz bei den Betroffenen,
4. nicht praktikabel,
5. ohne Wert!
Ich hoffe, die Begründung der SaU trägt nicht
dazu bei, die obigen 5 Argumente zu widerlegen. .... und wenn wir mal ein
Vorkommnis den Behörden melden wollen, dann können wir das auch so wie immer
tun, nämlich ganz formlos!“