14.07.2005 Haftungsausschlusserklärungen
(Recht)
In
der YACHT weist der Rechtsanwalt Dr. H.Wychodil in dem Beitrag:
„Skipper in
der Haftungsfalle“
daraufhin,
dass niemand auf dem Meer vor Unglücken gefeit ist. Passiert einmal ein Unfall,
ist es ratsam, sich vor möglichen juristischen Folgen abzusichern.
Eine
Möglichkeit, sich abzusichern, sehen viele in der „Haftungsausschlusserklärung“
(sog. „Mitsegler-„ bzw. „Mitpaddlervereinbarung“). Die Rechtslage hat sich
jedoch in dieser Hinsicht geändert.
Früher
konnte sich ein Skipper, Fahrtenleiter oder Ausbilder von jeder Haftung
befreien, sofern er nicht grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat. Ab
2002 hat sich jedoch die Rechtslage verändert. Die entsprechenden Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind novelliert worden. Solche
pauschalen Haftungsausschlusserklärungen werden nunmehr als Formularverträge angesehen und unterliegen denselben rechtlichen
Vorschriften, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten,
nämlich §§ 305 ff. BGB).
So
sieht § 309 Ziffer 7. a BGB vor, dass Bestimmungen, die in Formularverträgen
einen Ausschluss der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit vorsehen, unwirksam sind. Gleiches gilt übrigens
für materielle Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden
(§ 309 Ziffer 7 b BGB).
Will
man folglich, dass die Haftung für körperliche, gesundheitlich und materielle
Schäden auszuschließen ist, darf dies nicht per Formularvertrag
(Mustervordruck), hier: vorformulierte und für jede Veranstaltung
gleichlautende Haftungsausschlusserklärung, im Rahmen z.B. einer
Fahrtenausschreibung bzw. eines Anmeldeformulars erfolgen, sondern nur per
individuelle Vereinbarung; denn auf solche persönlichen Absprachen finden die
im BGB aufgeführten Vorschriften zur Regelung der AGBs keine Anwendung.
H.Wychodil
empfiehlt:
„Ein solcher Vertrag,
in dem sich auch Personenschäden infolge grob fahrlässigen Handelns
ausschließen lassen, muss für jeden Törn eigens ausgearbeitet sein. Und zwar
dergestalt, dass anschließend der individuelle Charakter eindeutig istt,
beispielsweise durch Aufzählung besonderer Gegebenheiten der beabsichtigten
Reise. Auf Textwiederholungen im Sinne einer Vorformulierung für mehrere
gleiche oder ähnliche Törns … ist demnach unbedingt zu verzichten. Und erst
recht auf Mustervordrucke … Wer ein Schriftstück handschriftlich aufsetzt, kann
dem möglichen Einwand, es handele sich um eine mehrfach verwendete
Formularvereinbarung, am besten begegnen. Ausnahme: Ein Musterschriftstück
darft für mehrere Crewmitglieder genutzt werden, wenn der Törn unbestritten
einmalig ist. …. Oder aber, wenn der Vertrag nicht öfter als dreimal verwendet
wird.“
Wem
das alles zu umständlich ist, der kann natürlich eine spezielle
Haftpflichtversicherung abschließen. Dass ist insbesondere jenen
Fahrtenleitern zu empfehlen, die sich die Teilnahme an einer von ihnen
geleiteten Touren bezahlen lassen.
Auf
das Küstenkanuwandern übertragen ist m.E. einem nicht kommerziell tätigen
Fahrtenleiter zu empfehlen, seine Mitkanuten zu bitten, von ihnen vor Antritt
der Tour ein handgeschriebenes Schriftstück ausgehändigt zu bekommen,
welches z.B. die folgenden Essentials enthalten könnte:
Wem
das alles als Fahrtenleiter zu bürokratisch ist, dem wünsche ich stets Mitkanuten
(inkl. Angehörige und Krankenkassen), die einem nach einem Unglück nicht in
Regress nehmen. Sollten die Mitkanuten vor Antritt einer Fahrt dem
Fahrtenleiter ein solches Schriftstück mit diesen 5 Punkten übergeben, heißt
dass aber noch lange nicht, dass er bei z.B. einem Seenotfall nicht mehr zur
Verantwortung gezogen werden kann; denn solch ein Schriftstück regelt nur die
zivilrechtliche Haftung zwischen den Mitkanuten und dem Fahrtenleiter. Die
strafrechtliche Haftung kann nicht ausgeschlossen werden. Sobald ein
Personenschaden auftritt und die Staatsanwaltschaft erfährt davon, muss sie
tätig werden.
Text: U.Beier
Quelle: YACHT, Nr.
15/05, S.91 – www.yacht.de