28.04.2006 Novellierung Befahrensverordnung Nordsee (Befahrensregelung)
Die „Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee“ (NPNordSBefV) (Stand: 12.2.92, Änderung, 15.2.95)
regelt u.a. auch das Befahren mit Seekajaks im Wattenmeer der Nordsee.
Kernpunkte der Verordnung sind u.a.:
Nachdem nun zwischen 1999
und 2001 die Nationalparkgesetze der drei Küstenbundesländer Niedersachsen,
Hamburg und Schleswig-Holstein novelliert wurden, stand seit 2002 die
Novellierung der Befahrensverordnung (NPNordSBefV) an. Die zuständigen
Nationalparkämter führte dazu über 2 Jahre Gespräche mit den betroffenen
Verbänden, so auch dem DKV und seinen Landes-Kanu-Verbänden. 2003 waren diese
Gespräche abgeschlossen. Seitdem verhandelten die Verwaltungen der drei Küstenländer
untereinander, wie unter Beachtung der gemeinsam getroffenen Vereinbarungen mit
den betroffenen Verbänden die Befahrensordnung zu novellieren ist.
Am 6.02.06 wurde nun ein
Papier „Gemeinsame Vorschläge der
Bundesländer Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein zur Änderung der
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im
Bereich der Nordsee“ (NPNordSBefV)
verabschiedet und Mitte April an das Bundesverkehrsministerium weitergeleitet.
Folgende Punkte mögen für das Küstenkanuwandern von Interesse sein:
In
Anbetracht dessen, dass immer mehr „traditionelle
Wattfahrwasser“ aus Kostengründen nicht mehr ausgetonnt werden, ist
eine Regelung vorgesehen, die es erlauben soll, dass diese ehemaligen
Fahrwasser weiterhin befahren werden dürfen, auch wenn sie als solche nicht
mehr gekennzeichnet werden. Damit diese Wattfahrwasser weiterhin erkennbar
sind, sollen sie in den amtlichen Seekarten eingetragen werden.
Weiterhin
ist vorgesehen, dass „fahrzeugspezifische
Interessentenfahrwasser“ eingerichtet werden können, z.B. auch sog. Küstenkanuwanderwege,
die manchmal nötig sind, um größere RVSG queren zu können, da deren Umfahrung
aus Sicherheitsgründen „muskelbetriebenen
Fahrzeugen“ nicht ratsam ist. So haben DKV und SaU zusammen dem
Landesamt für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmehr
vorgeschlagen, einen solchen Küstenkanuwanderweg westlich von Süderoogsand und
Norderoogsand einzurichten, um eine Umfahrung dieser Sände (westlich von
Pellworm) in Süd-Nord- bzw. Nord-Süd-Richtung zu ermöglichen. Solche
Küstenkanuwanderwege können in Zukunft eingerichtet werden, „soweit dies aus naturschutzfachlichere
Sicht vertretbar ist.“ Warten wir es ab, was daraus wird. Der obige
„Küstenkanuwanderweg“ stieß beim NP-Landesamt und bei den Naturschützern auf
Zustimmung. Wenn er nicht von uns dazu missbraucht wird, über ihn die Sände zu
betreten, obwohl dies weiterhin verboten bleibt, dürften wir wohl länger etwas
von diesem Küstenkanuwanderweg haben.
Fazit
Lassen wir uns überraschen,
wie die vom Bundesverkehrsministerium erstellte Novelle zur Befahrensregelung
lauten wird. Derzeit bieten sich aus der Sicht des Küstenkanuwandern zwei
Korrekturvorschläge an:
1.
Bzgl. der „traditionellen Wattfahrwasser“, die aus Kostengründen nicht mehr
ausgezeichnet werden, ist vorgesehen, dass ihre Weiterführung der „Genehmigung (durch die
Behörden und) das Einvernehmen mit den
jeweiligen Nationalparkverwaltungen bedarf“. Außerdem soll diese
Vorschrift nur für solche Wattfahrerwasser gelten, „die zukünftig eingestellt werden“. Bei den Gespräche mit
der Nationalparkverwaltung des Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer wurde
jedoch den Wassersportverbänden zugesichert und Folgendes am 30.05.03
schriftlich bestätigt: "Es bestand Einigkeit bei den Teilnehmern, dass
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Befahrensverordnung 1992 bestehenden
gekennzeichneten Fahrwasser nach SeeSchStrO weiterhin Bestand haben sollen,
auch wenn von den Wasser- und Schifffahrtsämtern aus Kostengründen auf eine
Kennzeichnung verzichtet wird.“
2.
In den amtlichen Seekarten sollen nur die „traditionellen Wattfahrwasser“
dargestellt werden. Die „fahrzeugspezifischen Interessentenfahrwasser“
dagegen „werden nur in den Nachrichten für Seefahrer bekannt gemacht.“
Letzteres ist jedoch auch aus Gründen des Naturschutzes nicht vertretbar; denn
wenn z.B. die Küstenkanuwanderinnen und –wanderer auf einem Küstenkanuwanderweg
entlang paddeln, sollten sie sich an der Seekarte orientieren können und nicht
noch eine zweite Karte/Spickzettel an Deck mitführen, aus dem sie den Verlauf
des Küstenkanuwanderwegs mehr oder weniger genau entnehmen können. Übrigens,
die Kennzeichnung solcher Küstenkanuwanderwege wurde schon früher in den
Seekarten vorgenommen (hier: zum Trittstein Scharhörnriff). Daher spricht
nichts dagegen, solche Wege auch in Zukunft zu kennzeichnen.
Link: www.kanu.de/nuke/downloads/Befahrungsregelung-Nordsee-Novelle-06.pdf
(Als
Anlage zu diesem Download ist der Novellierungsvorschlag der drei Küstenbundesländer
(Stand: 6.2.06) beigefügt.)