01.12.2006 Haftungsfragen bei Gruppenfahrten
(Recht)
In
der Zeitschrift FAKTOR ARBEITSSCHUTZ berichtete H.-J.Rapp (Hochschule der Gesetzlichen Unfallsicherung in Bad
Hersfeld, Private Fachhochschule des Bundesverbandes der Unfallkassen) in dem
Beitrag:
„Freizeit und Sport.
Vereine haften mit“
dass
viele Sport- und Freizeitaktivitäten der Vereine erst durch das ehrenamtliche
Engagement ihrer Mitglieder erschwinglich werden. Passieren dabei dann aber
Unfälle, tauchen Haftungsfragen auf, die Ersatzansprüche nach sich ziehen
können. Anlass dieses Beitrages ist eine tragisch endende Gletschertour eines
Gebirgsvereins, über die der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil fällte
(13.12.04 – Az: II ZR 17/03).
Im
Folgenden wird der Fall so dargestellt, als ob es sich um eine Küstentour
gehandelt hätte. Auf diese Weise soll deutlich gemacht werden, dass durchaus
auch bei Küstentouren solche Haftungsfragen auftauchen können:
Geleitet
wurde die Küstentour von einem Mitglied eines Kanuvereins, einem ehrenamtlichen
Fahrtenleiter. Entlang der Seeseite der von Sylt wurde die vierköpfige Gruppe
vom Gewitter überrascht. Auf dem Weg zum rettenden Strand geriet sie in
Grundseen, die sich über Buhnenreste bildete. Alle vier Kanuten kenterten.
Ursache war eine unzureichende Einschätzung der Wetterlage und die Wahl des
falschen Kurses, der mitten über durch die Untiefen und Hindernisse nahe der
Nordspitze Sylts führte. Verantwortlich dafür war der Fahrtenleiter, der sich
an den scharfkantigen Buhnenresten so stark verletzte, dass er noch vor Ort
verstarb. Zwei Kameraden erlitten schwere Verletzungen, die in einem Fall
jahrelange medizinische Behandlung erforderte. Das Opfer blieb dauerhaft
behindert und pflegebedürftig.
Der
Verein hatte für seine Fahrtenleiter eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen. Die Versicherungssumme war jedoch nicht so hoch, dass der
Schaden vollständig abgedeckt werden konnte.
In
seiner Not verlangte der schwer verletzte Kamerad vom Fahrtenleiter
Schadensersatz. Da dieser aber das Unglück nicht selber überlebte, wandte er
sich an dessen Erben. Diese hafteten mit der gesamten Höhe des Nachlasses.
Da
auch das nicht zum Schadensausgleich reichte, wurde der Verein auf
Schadensersatz verklagt. Dies ist möglich, da dem Fahrtenleiter eine Art
Freistellungsanspruch gegen den Verein zusteht. Voraussetzung dafür war, dass
der Fahrtenleiter (a) nicht gegen Entgelt tätig wurde und (b) nicht grob
fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden herbeigeführt hat. Ein solcher
Freistellungsanspruch kann auch nicht deshalb abgelehnt werden, nur weil der
Verein über eine Haftpflichtversicherung verfügt; denn wenn die Deckungssumme
zu niedrig ist, bleibt ein ungedeckter Restschaden, der zu ersetzen ist, und
zwar auch dann, wenn der mit verantwortliche Fahrtenleiter beim Umglück selber
ums Leben kam; weil „auch im Todesfall ein Interesse daran besteht, keine
offenen Verbindlichkeiten zu hinterlassen.“
Der
BGH sah übrigens eine 30 %ige Mitschuld des Fahrtenleiters.
Quelle: FAKTOR ARBEITSSCHUTZ, Nr. 6/06, S.18