10.02.2009 Kanuwandern entlang Frankreichs Küste (Neue Regelungen)
(Revier/Ausland)
Frankreich hat am 15.04.08 wieder
einmal neue Regelungen zur Befahrung der Küste mit Sportbooten zwischen 2,50 m
und 24 m Länge verabschiedet:
www.mer.gouv.fr/rubrique.php3?id_rubrique=2466
www.mer.equipement.gouv.fr/IMG/pdf/loisirs_en_mer_cle5a8c86.pdf
www.ffck.org/mer/kayak_mer/reglement.htm
Reinhard Hollubek (Bonn) hat mir bei der Übersetzung der wichtigsten
Vorschriften geholfen.
Allgemein gilt jetzt:
(a)
Schwimmweste (=> ist zu tragen),
(b)
mindestens doppelt abgeschottetes Kajak oder entsprechender Schaumauftrieb (sofern
kein Sit-on-Top),
(c)
Spritzdecke (=> ist zu tragen und um den Süllrand zu legen, sofern man sich
mit dem Kajak mehr als 2 sm / 3,7 km vom nächsten sicheren Ort entfernen will),
(d)
Leuchtmittel (=> wasserdichte Lampe oder Leuchtstab (?)),
(e)
Schleppvorrichtung (=>Schleppleine),
(f)
Lenzvorrichtung (=> fest eingebaut oder mobil),
(g)* Signalmittel
(è 3 rote Signalkugeln o.ä.)
(h)*
Signalspiegel,
(i)*
Magnetkompass,
(j)*
Seekarte,
(k)*
akustisches Signalmittel (=> Trillerpfeife)
Fehlen die mit * gekennzeichneten
Ausrüstungsteile (hier: g-k), dürfen wir Kanuten uns nur max. 2 sm vom nächst
sicheren Anlandeort entfernen.
Was ist nun „novelliert“
worden, d.h. inwiefern hat sich etwas an den Bestimmung vom 1.1.05 geändert:
www.kanu.de/nuke/downloads/Frankreich-Vorschriften.pdf ?
1) Die Auftriebsvorschriften sind der Realität angepasst
worden. Sie sahen bislang vor, dass das vollkommen geflutete Kajak (inkl. der
ansonsten abgeschotteten Gepäckräume) so mit Schaumstoff ausgefüllt sein muss,
dass auch bei einem zusätzlichen Ballast von 15 kg Eisen einen Freibord von 2
cm gewährleisten wird. Ab sofort wird zugelassen, dass bei abgeschotteten
Seekajaks der geschottete Gepäckraum nicht mehr zu
fluten ist.
2) Außerdem wird der Aktionsraum von Küstenkanuwanderer um
1 sm auf max. 6 sm vom nächst sicheren Anlandeort
erweitert.
3) Weiterhin ist die 2-sm-Beschränkung für Solo-Touren
aufgehoben worden.
4) Schließlich werden nicht mehr „Reservepaddel“, „Ligne de vie“ (= Rettungshalteleinen) und „Paddle-Float“ erwähnt.
Aber ganz sicher bin ich mir
in dieser Angelegenheit nicht; denn den unten aufgeführten Links können eine
Vielzahl von bürokratischen Vorschriften zu diesem Punkt entnommen werden, die
sogar uns Deutschen erstaunen lassen. Sicherlich ist da noch eine Vorschrift
versteckt, die uns später u.U. bei einer Tour entlang
der französischen Küste in Verlegenheit bringen könnte.
Übrigens, der Hersteller,
Importeur bzw. Wiederverkäufer eines neuen Seekajaks muss dieses bei der
zuständigen französischen Seeschifffahrtsbehörde zulassen. Der Käufer erhält
von ihm eine Bescheinigung, dass das Seekajak die vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt („Wasserverkehrsbescheinigung“), die an Bord mitzuführen ist.
Anderenfalls wird das Seekajak den Strandgeräte zugerechnet, mit denen man sich
nicht mehr als 300 m von der Küste entfernen darf.
Und was betrifft hiervon die
nicht-französischen Küstenkanuwanderinnen und –wanderer,
die während ihres Urlaubs entlang der französischen Küste paddeln? Eigentlich
müssten aufgrund des EU-Rechtsprinzips die Kajaks ausländischer Kanute von
diesen Bestimmungen ausgenommen sein. Wer auf „Nr. Sicher“ gehen will, achtet
einfach nur darauf, dass er die französischen Ausrüstungsvorschriften erfüllt,
was nicht schwer fallen dürfte; denn es handelt sich dabei vom Vorgaben, die
eigentlich zum Ausrüstungsstandard einer jeden Küstentour gehören sollte. Wem
das nicht genügt, der beantragt bei der Geschäftsstelle des DKV (Postfach
100315, 47003 Duisburg) die Bestätigung seiner Seetüchtigkeit.
Text: U.Beier
Literatur: SEEKAJAK,
Nr. 114/08, S.25 – www.salzwasserunion.de